Mehrwertsteuer-Rückerstattung
für Wasserhausanschlüsse
Wer hat Anrecht auf eine Rückerstattung?
Kunden, die im Zeitraum vom August 2000 bis Mitte 2008 von den SWS einen Wasserhausanschluss hergestellt bekommen haben, und bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Rechnung muss bezahlt worden sein.
- Der Steuersatz in der Rechnung muss höher als der ermäßigte Steuersatz (7%) gewesen sein, also 16% oder 19%.
- Der Antrag
muss ausgefüllt an die SWS geschickt werden.
- In der Regel alle Privatkunden, also Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wie errechnet sich der Rückerstattungsbetrag?
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettobetrags des Wasseranschlusses. Wenn dieser als Beispiel 1.000 € betragen hat, ergibt sich folgende Rechnung:
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Nettobetrag |
Steuersatz |
Steuerbetrag |
Rechnung |
1.000 € |
16% |
160 € |
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7% |
70 € |
Erstattung |
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90€ |
Wie erhalte ich das Geld?
Der Betrag wird nach Prüfung des Antrags auf die vom Kunden angegebene Bankverbindung überwiesen.
Warum kommt es zu einer Rückerstattung?
Die Finanzverwaltung verlangte seit dem Jahr 2000, dass Arbeiten an Wasserhausanschlüssen nicht mehr wie bisher mit dem ermäßigten Umsatzsteuersteuersatz von 7% sondern mit dem vollem Umsatzsteuersatz (16%/19%) in Rechnung zu stellen sind. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen der bisherigen Verwaltungspraxis widersprochen und ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt. Mit Schreiben vom 7. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Rechtssprechung anwenden wird.
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Stadtwerke Speyer GmbH
Hans-Peter Simon
Tel. 06232/625-1950
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